Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter, sehr geehrte Damen und Herren,
um Mißverständnissen und Fehlinformationen zum ThemaI.) Bürgerbefragung und Bürgerentscheid vorzubeugen, sollen hier noch mal die gravierenden Unterscheidungsmerkmale deutlich gemacht werden:
1.) Gemeinderatsbeschlüsse auf der Basis einer Bürgerbefragung, die bekanntlich kein Element der Gemeindeordnung darstellt und nur als Meinungsäußerung zu werten ist, können kommunalrechtlich jederzeit durch die GV revidiert werden.
2.) Nur Bürgerentscheide, bzw. nach § 16g Abs.5 Satz 3 der Gemeindeordnung SH stattgegebene Bürgerbegehren weisen eine wirkliche Bindungswirkung über zwei Jahre auf und erst damit hätten die Bürgerinnen und Bürger tatsächlich eine rechtswirksame Entscheidung über Windenergieeignungsflächen gefällt.
II.) Die kürzlich in der Presse zitierte Bemerkung, daß die Zusicherung der Freiwilligkeit für eine mögliche Teilnahme der Gemeinden an der laufenden Teilfortschreibung "Windenergie" der Regionalpläne nur mündlich vorliegen würde, ist unzutreffend.
Abgesehen davon, daß der federführende Innenminister öffentlich, fast schon in der Form eines Bekenntnisses, kürzlich in Holzbunge diese Zusicherung bekräftigt hat, liegt zwischenzeitlich eine ganz eindeutige schriftlliche Bestätigung der Landesplanungsbehörde des Inhaltes vor, daß alle Gemeinden, die per GV-Beschluß oder Bürgerentscheid sich gegen Eignungsflächen entschieden hätten, bei der kommenden Flächenausweisung unberücksichtigt bleiben würden.
Darauf müssen wir Bürger uns unbedingt verlassen können, sollte nicht weiteres Vertrauen in Regierung und Politik(-er) verloren gehen!
Damit hat die Landesregierung, was eigentlich als selbstverständlich vorauszusetzen ist, der kommunalen Planungshoheit, bzw.dem Mehrheitswillen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung getragen.
Hans UIrich Schroeder
BLS
Gegenwind -SH
EPAW









