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Neuer Erlass zur Befangenheit von Gemeindevertretern

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Von nachhaltiger Bedeutung für die Gegenwindler in Schleswig-Holstein kann der neue, interne Erlass zum „heißen“ Thema „Befangenheit/Vorteilsnahme, §22 GO-SH,“ von Gemeindevertretern mit Eigeninteressen bei Abstimmungen über Windenergie-Eignungsflächen sich auswirken.

Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

ein besonderes Ärgernis stellte seit Beginn der Flächenfindung für Windenergie, gen. Teilfortschreibung der Regional-Pläne, das Problem der (Nicht-) Befangenheit (§22 go-sh) von Gemeindevertretern, zugleich eigeninteressierten Landeigentümern, bei den sog. Grundsatzbeschlüssen der GV zu Windenergieeignungsflächen dar.

Wie erinnerlich, hatte das Innenministerium -SH in seinem internen Erlass vom 24.6.09 sich auf den, allerdings umfänglich juristisch hinterfragten und widersprochenen Standpunkt gestellt, daß der begriff „unmittelbare Vorteilsnahme“ im §22 GO-SH, eine Befangenheit bei allgemeinen Grundsatzbeschlüssen, die das Baurecht noch nicht tangieren, generell ausschließt, weil noch mehrere, nächst höhere Entscheidungsinstanzen diesen genannten Grundsatzbeschluß hypothetisch wieder annullieren könnten.


Bei dem am 26.7.2011 vorgestellten ebenfalls internen Erlass (Text siehe unten) handelt es sich inhaltlich um eine Nouvellierung des ebenfalls internen, also nicht veröffentlichten, Befangenheits/
Vorteilsnahmeerlasses vom 24.6.09., in dem noch die Gegebenheit der Unmittelbarkeit bei Eignungsflächen-Grundsatzbeschlüssen kathegorisch in Abrede gestellt wurde.

Nach unserer Auffassung hat gerade diese Interpretation eine deutliche Modifizierung  in dem Erlass 26.7.11. erfahren.
Auch wenn der Inhalt im wesentlichen auf die Konkretisierung der kommenden Reg.Pläne Bezug nimmt, bleibt doch unbenommen, daß mit der gemeindlichen Zustimmung zu den Regionalplan-Entwürfen vom 15.8.11, bzw. sonstige Stellungnahmen im Rahmen des laufenden Anhörung-und Beteiligungsverfahrens noch längst keine Gewähr damit verbunden ist, daß die entsprechenden Flächen des Landeigentümer-GV tatsächlich Windenergieeignungsflächen, bzw. Standorte für WKW werden.

Von daher, meinen wir, sind die Voraussetzungen gegeben, daß entsprechende Abgeordnete als befangen anzusehen sind.

(Beispiel: In Gnutz bei Nortorf haben sich sechs von elf GV für befangen erklärt.

http://www.shz.de/nachrichten/lokales/landeszeitung/artikeldetails/article/111/gnutz-geht-in-den-windkanal.html

Anmerkung: Das genannte Modell „Bürgerbefragung“ ist aus unserer Sicht nur bedingt zu empfehlen. Eine positive Bewertung der Gnutzer Flächen durch die Planungsbehörde könnte eine suggestive Wirkung Pro-Wind bei der Befragung ausüben. Außerdem fehlt dem entsprechenden Beschluß der GV die zweijährige Bindungsfrist eines Bürgerentscheides.

Mit freundlichen grüßen


Hans Ulrich Schroeder
Bundesverband Landschaftsschutz (BLS)

Regionalverband SH

Mitglied:

www.gegenwind-sh.de

www.epaw.org

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