Bayr. VGH-Urteil: „Kein WKW-Baurecht auf Weißflächen ohne kommunales Votum“
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Freunde und Mitstreiter,
als 1996 auf maßgebliches Betreiben der damaligen MDB P. H. Carstensen und Austermann die Windkraftwerke durch Änderung des § 35 im Baugesetzbuch privilegiert wurden, kristallisierte sich sehr bald heraus, daß die akute Gefahr eines das ganze Land überziehenden Wildwuchses bestand. Etwa 550 Altanlagen außerhalb von Eignungsflächen geben davon heute noch Zeugnis.
Um dem nachhaltig entgegenzuwirken, beschloß die damalige Landesregierung auf Empfehlung des Landesplanungsbeamten Dr. Nikolaus Boesten zwei Maßnahmen:
- Die Windenergieplanung des Landes ab 1.1. 1997 Teil der Regionalpläne werden zu lassen.
- Für die geordnete Durchführung eine zweijährige, landesweite Veränderungssperre ab dem 1.1.1997 für die Errichtung von WKA zu erlassen.
So kam es unter Leitung von Dr. B. zur ersten Teilfortschreibung „Windenergie“ der Reg. Pläne.
Nach einem umfänglichen Abwägungsprozeß ( Windhöffigkeit, Entgegenstehende Belange u.v.a.m.) wurden im Rahmen der Regionalpläne sog. Windenergieeignungsgebiete in einzelnen Gemeinden ausgewiesen. Nur in diesen Eignungsgebieten bestand und besteht ein genereller Planungs-und Bauanspruch. In allen anderen Bereichen des Landes war die Errichtung von WKA untersagt.
Diese Regelung bewahrte, bei aller berechtigten und mehr als verständlichen Bitterkeit für die betroffenen Kommunen, bis jetzt immerhin noch weite Landesgebiete vor der Zerstörung des Landschaftsbildes und der Umwandlung in Industrieregionen und stellte damit das deutlich kleinere von zwei schlimmen Übeln der gleichen Kategorie dar.
Im Januar 2010 nun versuchte eine Gruppe von Windlobbyisten und Landeigentümern in einer Gemeinde mit einem direkten Bauantrag an das LLUR am Reg. Plan „vorbei“ diese, bis dahin eherne Regel zu durchbrechen, obgleich in der Gemeinde ein Gegenwind-Bürgerentscheid bestand und natürlich keine Eignungsflächen ausgewiesen waren.
Juristisch begründet wurden - vereinfacht wiedergegeben- diese Anträge u. a. damit, daß die Reg-Pläne einen wesentlichen Abwägungsfehler enthielten, indem sie eine Einschränkung der „reinen“ Privilegierung darstellten. Das muß auch wohl per se tatsächlich so gesehen werden.
Um so erfreulicher und wirklich erstaunlich hat kürzlich der Bayr. Verwaltungsstaatsgerichtshof in München in letzter Instanz entschieden, daß
gegen den Willen** einer Kommune (Gemeinderat) oder deren Bürger (Bürgerentscheid) kein Investor Baurecht für ein Windrad auf einer sogenannten „weißen“ Fläche des Regionalplans erzwingen kann (Zitat, s.u.).*
Diese höchstrichterliche Entscheidung könnte auch, so wollen wir hoffen, zum Präcedenzfall bei den anstehenden Urteilen von VG/OVG -SH in Schleswig in der in vergleichbarer Sache anhängigen Klage der Energiegenossenschaft N. werden. Die Zuversicht für uns Gegenwindller ist um so berechtigter, da das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sich dieser Thematik ja schon angenommen hatte und das Münchener Urteil letztinstanzlich ist.*
Mit freundlichen Grüßen
Hans Ulrich Schroeder
BLS-SH
Gegenwind-SH
EPAW
* Urteil (entnommen der Augsburger Allgemeinen)
Windkraft: Richter stärken Rechte der Kommunen
Auf „weißen“ Flächen im Regionalplan können Windräder nur gebaut werden, wenn die Gemeinden dort selbst Baurecht schaffen Von Christian Lichtenstern
Aichach-Friedberg Die Verwaltungsrichter haben die Windkraftkarten in Bayern und speziell auch in unserer Region neu gemischt: Windräder sind laut einer aktuell veröffentlichten Urteilsbegründung nur auf sogenannten Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten eines Regionalplans (siehe Infoartikel) möglich oder wenn Kommunen selber Baurecht durch Konzentrationsflächen schaffen – das plant zum Beispiel der Markt Pöttmes. Was bedeutet das aktuell für das Wittelsbacher Land?
Gegen den Willen einer Kommune (Gemeinderat) oder deren Bürger (Bürgerentscheid) kann kein Investor Baurecht für ein Windrad auf einer sogenannten „weißen“ Fläche des Regionalplans erzwingen.
Bis auf drei Flächen ist damit im ganzen Landkreis eine Windkraftnutzung nur bei Zustimmung der jeweiligen Gemeinde möglich. Ändern könnte sich das nur wieder, wenn der Planungsverband sein Papier (Stand derzeit: 2007) ändert und in Zeiten der Energiewende die Vorrang- und Vorbehaltsflächen ausweitet. Das läuft derzeit – Ergebnis noch offen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München hat im November ein Urteil gesprochen, das bereits im Vorfeld als Präzedenzentscheidung galt (wir berichteten). Nach mehreren Wochen liegt jetzt auch die Begründung der Richter vor. Seit Jahren treibt die unsichere Rechtslage nicht nur Juristen, sondern auch Investoren, Kommunalpolitiker und Bürger um, die sich gegen Windräder wehren. Vorgeschichte ist ein Rechtsmarathon vom Verwaltungsgericht in Bayreuth nach München hinauf zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und zurück zum VGH. Das Gericht wies jetzt in letzter Instanz die Klage eines Windkraftinvestors ab, der in Oberfranken Anlagen auf einer „weißen“ Fläche bauen wollte. Das dortige Landratsamt lehnte den Bauvorbescheid ab. Zu Recht sagten nun die VGH-Richter, und legten damit eine Kehrtwende um 180 Grad hin – vor einigen Jahren entschieden sie für den Investor.
** Wieder einmal wird überdeutlich, welch entscheidende Rolle der Gemeinderat im Zusammenhang mit jeglichem Windkraftplanungsgeschehen spielt. Deshalb ist von dieser Stelle in den letzten knapp drei Jahren immer wieder auf die Notwendigkeit verwiesen worden, für gesicherte Gegenwindmehrheiten in den GV Sorge zu tragen. Die Kommunalwahlen in SH im Frühjahr 2013wären der ideale Anlaß dazu.
Anm. Der Schreiber dieser Zeilen könnte aus eigenem jüngsten Erleben berichten, welche enormen Hürden zu überwinden sind, genügend Mitbürger von der Notwendigkeit kommunalpolitischen Engagements zu überzeugen.
Dennoch: Alternative? Keine, die Sinn macht!
Wir haben unsere vertrauten, ländlichen Wohnidyllen nicht mehr zum Nulltarif.









